Externer Datenschutzbeauftragter

Setzen Sie auf unabhängigen und bedarfsgerechten Schutz

Wenn Ihr Unternehmen automatisiert personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, gelten für Sie zahlreiche Datenschutzpflichten durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in seiner gültigen Fassung. Insbesondere sind Sie gem. Art. 37 DSGVO i.V.m. § 38 BDSG dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, u.a. wenn in Ihrem Unternehmen mindestens zwanzig Personen mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind. „Mit der Datenverarbeitung beschäftigt“ ist hierbei jeder, der unmittelbar an den Datenverarbeitungsanlagen, also beispielsweise dem PC, mit der Nutzung von personenbezogenen Daten beschäftigt ist. Demnach arbeiten sämtliche Anwender von IT-Verfahren Ihres Unternehmens mit personenbezogenen Daten.

Ein Datenschutzbeauftragter für nicht-öffentliche Stellen muss zusätzlich eingesetzt werden, wenn die Verarbeitung der Datenschutz-Folgenabschätzung unterliegt, d.h. sobald die automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweist.
Die DSGVO benennt dazu im Einzelnen, dass die Datenschutz-Folgenabschätzung insbesondere durchzuführen ist, wenn

  • u.U. bei der systematischen und umfassenden Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen
  • umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (z. B. Gesundheitsdaten) oder
    Der Gesetzgeber sieht bei Verstößen gegen die Benennung eines Datenschutzbeauftragten eine Geldbuße bis zu 10.000.000 € oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs (je nachdem, welcher Betrag höher ist) vor.

Der externe Datenschutzbeauftragte bietet Unternehmen zahlreiche Vorteile:

Sie benennen uns zu Ihrem externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Die Benennung eines externen Datenschutzbeauftragten bietet für Sie zahlreiche Vorteile:

  • Keine zusätzlichen Kosten für Aus- und Weiterbildung: Unsere Datenschutzbeauftragten weisen Fachkenntnisse auf und bilden sich weiter, ohne dass Ihnen hierfür Kosten entstehen.
  • Vermeidung von Interessenskonflikten: Geschäftsführung oder Leitung IT, Personal und ggf. Marketing dürfen die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten nicht wahrnehmen.
  • Effizienz: Aufgrund von Expertenwissen können erforderliche Maßnahmen schneller praxisgerecht umgesetzt werden.
  • Konzentration auf das Kerngeschäft: Ihre Mitarbeiter werden von den Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten befreit und können sich auf ihr Kerngeschäft fokussieren.
  • Flexibilität: Ein interner Datenschutzbeauftragter unterliegt einem besonderen Kündigungsschutz
    nach § 626 BGB.
  • Synergieeffekte: Unsere externen Datenschutzbeauftragten nutzen ihre Erfahrungen aus anderen Unternehmen und Projekten für Ihre Betreuung, pflegen Kontakte zu den Aufsichtsbehörden und nutzen Technologien, die unter Umständen in Ihrem Hause noch keine Anwendung finden.
  • Expertenteam: Bei der Bewertung und Lösung von datenschutzrechtlichen Sachverhalten profitieren Sie von einem eingespielten Team in der bewährten Zusammensetzung aus Juristen und IT-Experten.

Das TÜV Saarland Unternehmen „tüv.tekit“, mit Sitz in Bonn und einer Niederlassung in Berlin, berät Sie gerne rund um das Thema Datenschutz und steht auch als Ansprechpartner in Sachen externer Datenschutzbeauftragter jederzeit zur Verfügung.